2013/22/0310•Verwaltungsgerichtshof 2013/22/0310
2013/22/0310Cour administrative suprême10 avr. 2014
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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