2013/22/0290•Verwaltungsgerichtshof 2013/22/0290
2013/22/0290Cour administrative suprême30 juil. 2014
Besondere Rechtsgebiete
Der bekämpfte Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Spruchpunkt I.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren betreffend die Eingabengebühr wird abgewiesen.
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