2013/22/0268•Verwaltungsgerichtshof 2013/22/0268
2013/22/0268Cour administrative suprême30 juil. 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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