2013/22/0217•Verwaltungsgerichtshof 2013/22/0217
2013/22/0217Cour administrative suprême11 nov. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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