2013/22/0115•Verwaltungsgerichtshof 2013/22/0115
2013/22/0115Cour administrative suprême3 oct. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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