2013/22/0114•Verwaltungsgerichtshof 2013/22/0114
2013/22/0114Cour administrative suprême3 oct. 2013
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde "zu einem anderen Bescheid" Parteiengehör Allgemein
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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