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2013/22/0112•Verwaltungsgerichtshof 2013/22/0112
2013/22/0112Cour administrative suprême26 juin 2013
Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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