2013/22/0072•Verwaltungsgerichtshof 2013/22/0072
2013/22/0072Cour administrative suprême11 nov. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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