2013/22/0027•Verwaltungsgerichtshof 2013/22/0027
2013/22/0027Cour administrative suprême7 mai 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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