Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0253

2013/21/0253Cour administrative suprême26 juin 2014

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0253

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2014
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2014:2013210253.X00

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen den Abspruch der belangten Behörde über die Modalitäten der Festnahme des Revisionswerbers am 26. November 2012 richtet (Abweisung der insofern erhobenen Administrativbeschwerde), zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird im Übrigen (Abweisung der zugrunde liegenden Administrativbeschwerde im Punkt Abschiebung des Revisionswerbers sowie in seinem Kostenausspruch) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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