Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0240

2013/21/0240Cour administrative suprême25 avr. 2014

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0240

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2014

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt I. (Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen - hinsichtlich Spruchpunkt II.

(Berufungszurückweisung) - wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.