2013/21/0236•Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0236
2013/21/0236Cour administrative suprême25 avr. 2014
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.106,40, insgesamt somit € 4.425,60, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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