2013/21/0144•Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0144
2013/21/0144Cour administrative suprême22 mai 2014
Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er den Schubhaftbescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 30. Dezember 2012 sowie die darauf gegründete Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft für rechtmäßig erklärt (bzw. darauf bezogen die zugrunde liegende Administrativbeschwerde als unbegründet abweist) und hinsichtlich seines Ausspruchs, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sowie schließlich in Bezug auf seine Kostenaussprüche wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen (betreffend die Festnahme des Beschwerdeführers) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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