2013/21/0072•Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0072
2013/21/0072Cour administrative suprême2 août 2013
Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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