2013/18/0061•Verwaltungsgerichtshof 2013/18/0061
2013/18/0061Cour administrative suprême18 juin 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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