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2013/17/0910•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0910
2013/17/0910Cour administrative suprême16 déc. 2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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