2013/17/0909•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0909
2013/17/0909Cour administrative suprême16 déc. 2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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