2013/17/0907•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0907
2013/17/0907Cour administrative suprême14 oct. 2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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