2013/17/0842•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0842
2013/17/0842Cour administrative suprême29 juil. 2015
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 955,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren zu 2013/17/0848, 2013/17/0850 und 2013/17/0851 wird abgewiesen.
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