2013/17/0832•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0832
2013/17/0832Cour administrative suprême20 mars 2014
I. den Beschluss gefasst:
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt, soweit damit die Berufung gegen die Beschlagnahme des Gerätes mit der Typenbezeichnung "Glücksrad" (FA-Nr. 2) abgewiesen wurde.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen (betreffend das Gerät mit der FA Nr. 1) wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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