Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0815

2013/17/0815Cour administrative suprême20 août 2014

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0815

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.08.2014

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt, soweit damit die Berufung gegen die Beschlagnahme des Gerätes mit der Typenbezeichnung "Funwechsler" (mit der Bezeichnung FA2) abgewiesen wurde.

2. zu Recht erkannt:

Im Übrigen (hinsichtlich der Beschlagnahme des Walzenspielgerätes mit der Bezeichnung FA1) wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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