Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0802

2013/17/0802Cour administrative suprême6 mars 2014

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0802

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2014

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt, soweit damit die Berufung gegen die Beschlagnahme des Gerätes mit der Typenbezeichnung "Fun Wechsler" (Gerätenummer 2) abgewiesen wurde.

2. zu Recht erkannt:

Im Übrigen (Walzenspielgerät mit der Gerätenummer 1) wird der angefochtene Bescheid in seinem Spruchteil I. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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