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2013/17/0761•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0761
2013/17/0761Cour administrative suprême10 oct. 2016
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung, nämlich hinsichtlich der Beitragsjahre 2010 und 2011, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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