2013/17/0760•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0760
2013/17/0760Cour administrative suprême15 déc. 2016
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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