Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0754

2013/17/0754Cour administrative suprême4 août 2014

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0754

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2014

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt, soweit damit die Berufung gegen die Beschlagnahme des Gerätes mit der Typenbezeichnung "Funwechsler" (mit der Bezeichnung FA2) abgewiesen wurde.

2. zu Recht erkannt:

Im Übrigen (hinsichtlich der Beschlagnahme des Walzenspielgerätes mit der Bezeichnung FA1) wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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