2013/17/0733•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0733
2013/17/0733Cour administrative suprême22 avr. 2014
Der angefochtene Bescheid wird - ausgenommen den Abspruch betreffend das Gerät Nr. 2 im Verfahren zur Zl. S-6458/13 - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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