2013/17/0729•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0729
2013/17/0729Cour administrative suprême4 août 2014
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt, soweit damit die Berufung gegen die Beschlagnahme des Gerätes mit der Bezeichnung "Comet" (Typenbezeichnung "Fun-Wechsler" (Pl-Nr. 2)) abgewiesen wurde.
Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.