Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0729

2013/17/0729Cour administrative suprême4 août 2014

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0729

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2014

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt, soweit damit die Berufung gegen die Beschlagnahme des Gerätes mit der Bezeichnung "Comet" (Typenbezeichnung "Fun-Wechsler" (Pl-Nr. 2)) abgewiesen wurde.

2. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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