2013/17/0726•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0726
2013/17/0726Cour administrative suprême13 mars 2014
I. den Beschluss gefasst:
Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Beschlagnahme des Glücksspielgerätes "Music Changer Fun" (Gerätenummer 8) richtet, abgelehnt.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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