Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0676

2013/17/0676Cour administrative suprême4 août 2014

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0676

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2014

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides richtet, als unzulässig zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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