2013/17/0650•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0650
2013/17/0650Cour administrative suprême16 déc. 2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt St. Pölten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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