2013/17/0614•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0614
2013/17/0614Cour administrative suprême14 janv. 2014
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben, als damit die Beschlagnahme des Glücksspielgerätes mit der FA Kennung 5 ausgesprochen wurde.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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