Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0612

2013/17/0612Cour administrative suprême5 déc. 2013

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0612

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2013

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung - soweit damit der Berufung gegen die Beschlagnahme des Glücksspielgerätes mit der FA Kennung 5 keine Folge gegeben wurde -

wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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