2013/17/0610•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0610
2013/17/0610Cour administrative suprême21 sept. 2016
Sachverhalt Beweiswürdigung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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