2013/17/0600•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0600
2013/17/0600Cour administrative suprême16 sept. 2016
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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