2013/17/0582•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0582
2013/17/0582Cour administrative suprême28 juin 2016
"zu einem anderen Bescheid"
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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