Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0548

2013/17/0548Cour administrative suprême1 oct. 2014

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0548

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.2014

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Bestrafung der beschwerdeführenden Partei wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 GSpG im Zusammenhang mit dem Gerät "1-2-4 Fun, Typenbezeichnung Fun-Wechsler" richtet, abgelehnt.

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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