2013/17/0547•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0547
2013/17/0547Cour administrative suprême20 déc. 2013
I. den Beschluss gefasst:
Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Bestrafung der beschwerdeführenden Partei wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 bis Abs. 4 GSpG im Zusammenhang mit dem Gerät "1-2- 4 Fun, Typenbezeichnung Fun-Wechsler" richtet, abgelehnt.
II. Zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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