Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0517

2013/17/0517Cour administrative suprême24 févr. 2014

Regest

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0517

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2014

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, soweit damit die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Beschlagnahme von drei Glücksspielgeräten als unbegründet abgewiesen wurde.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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