2013/17/0515•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0515
2013/17/0515Cour administrative suprême16 mars 2016
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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