2013/17/0459•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0459
2013/17/0459Cour administrative suprême17 nov. 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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