Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0433

2013/17/0433Cour administrative suprême31 août 2016

Regest

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0433

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.2016

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird,

a) soweit sie sich gegen die mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids vorgenommene Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt I.1. des erstinstanzlichen Bescheides und den in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides enthaltenen Kostenausspruch richtet, und

b) soweit sie sich gegen die mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids vorgenommene Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt I.4. des erstinstanzlichen Bescheids richtet,

zurückgewiesen, und

2. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen die mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vorgenommene Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt I.2. des erstinstanzlichen Bescheides richtet,

als unbegründet abgewiesen.

3. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 53,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.