2013/17/0415•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0415
2013/17/0415Cour administrative suprême28 juin 2016
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 782,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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