2013/17/0358•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0358
2013/17/0358Cour administrative suprême8 nov. 2013
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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