Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0324

2013/17/0324Cour administrative suprême26 nov. 2013

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0324

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2013

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, soweit damit die Berufung gegen die Beschlagnahme des automatischen Roulettetisches (Gerät 1) und der Walzenspielgeräte (Geräte 2 bis 8) abgewiesen wurde.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

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