2013/17/0302•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0302
2013/17/0302Cour administrative suprême29 mai 2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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