2013/17/0241•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0241
2013/17/0241Cour administrative suprême26 nov. 2013
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, soweit damit die Berufung gegen die Beschlagnahme der Walzenspielgeräte (Gerätenummer 1 bis 5) und des Wettannahmeterminals "Greyhounds Racing" (Gerätenummer 6) abgewiesen wurde.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
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