Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0158

2013/17/0158Cour administrative suprême20 févr. 2014

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0158

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2014

Spruch

1. Der angefochtene Bescheid wird

a) insoweit er die Berufung gegen

aa) den Schuldspruch hinsichtlich des Gerätes "Multi Game 7, Seriennummer: 10234-10237", und

ab) den Strafausspruch

abgewiesen hat, und

b) hinsichtlich seines Kostenausspruches

wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde (soweit sie sich gegen die Abweisung der Berufung gegen den Schuldspruch hinsichtlich des "1- 2 Fun-Wechslers" richtet) als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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