2013/17/0110•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0110
2013/17/0110Cour administrative suprême14 oct. 2015
Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.