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2013/17/0096•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0096
2013/17/0096Cour administrative suprême2 juin 2016
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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