Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0043

2013/17/0043Cour administrative suprême20 mars 2014

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0043

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2014

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt, soweit damit die Berufung gegen die Beschlagnahme des Gerätes mit der Gehäusebezeichnung "Fun-Wechsler" (Behördennummer 3) abgewiesen wurde.

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen (Glücksspielgeräte mit der Behördennummer 1 und 2) wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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